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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ketzin/Havel zu den Steuerbescheiden 2021

12. 11. 2021

Die Stadtverwaltung Ketzin/Havel weist darauf hin, dass die im Kalenderjahr 2021 versandten Steuer- und Abgabenbescheide

– zur Grundsteuer A und B sowie zur Zweitwohnungssteuer und Hundesteuer –

auch für die Folgejahre gültig sind, sofern sie nicht durch eine erneute Steuerfestsetzung geändert wurden.

 

Die Steuerpflichtigen erhalten somit im Januar 2022 für die vorgenannten Steuern keine neuen Steuer- und Abgabenbescheide für das Veranlagungsjahr 2022.

 

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleichen Steuern wie im Vorjahr zu entrichten haben, können diese durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

 

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der letzten festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

 

Eine separate Zahlungsaufforderung erfolgt nicht!

Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. (§122 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung)

 

Ein Bescheid wird von Amts wegen aufgehoben oder geändert, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Besteuerungsgrundlagen oder die Höhe des Abgabebetrags ändern (§ 12 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG Bbg.)

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Ketzin/Havel, Rathausstraße 7,14669 Ketzin/Havel, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Hinweise:

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes nicht gehemmt und die Zahlungspflicht nicht aufgeschoben.

 

Die Stadt Ketzin/Havel weist darauf hin, dass bei einer Nichtbeachtung der Fälligkeiten automatisch das EDV-bedingte Mahnverfahren einsetzt.

 

Es besteht die Möglichkeit, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Entsprechende Vordrucke sind bei der Stadt Ketzin/Havel im Bürgerbüro, im Sachgebiet Steuern und im Internet unter www.ketzin.de/Bürgerservice/Formulare erhältlich. Die Einzugsermächtigung kann auf dem Postweg versandt, oder auch persönlich im Bürgerbüro oder im Sachgebiet Steuern der Stadt Ketzin/Havel abgegeben werden.

 

Fachbereich II

Kämmerei / Steuern

Allgemeine Öffnungszeiten:

Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Auskunft erteilt unter Telefon:

033233/720-229 Frau Otto

Telefax: 033233/720-299

Internet: www.ketzin.de

E-MaiI:

Zusätzliche Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag 08.00 - 12.00 Uhr.

 

gez. Nicole Pydde

Kämmerin